Bd. XIX · Heft 06 · Juni 2026 Schuppenpost / Herpetologie-Journal ·
Schuppenpost Magazin für Terraristik, Reptilien und Amphibien — ISSN-Reihe 2026 —
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BArtSchV-Aktualisierung 2025: was Terrarianer jetzt melden müssen

Die Juli-2025-Novelle der Bundesartenschutz-Verordnung verschärft Bestandsmeldungs- und Kennzeichnungs-Pflichten. Stichtag für Altbestände ist der 31. März 2026 — Praxis-Leitfaden mit Formularen, Foto-Standards und Anlauf-Stellen.

Im Juli 2025 ist die Aktualisierung der Anlage 1 zur Bundesartenschutz-Verordnung (BArtSchV) in Kraft getreten. Sie betrifft Halter quer durch alle Taxa: Schlangen, Echsen, Schildkröten, Amphibien und erstmals auch erweiterte Wirbellosen-Listen. Wer 2026 die Sachkunde-Prüfung nach TierSchG § 11 ablegt oder einen Vereins-Stand auf Hamm besetzt, muss die Konsequenzen kennen. Dieser Beitrag legt den Fokus auf die praktischen Folgen für Privat-Halter und beschreibt das Meldewesen so, wie es das zuständige Landratsamt erwartet.

Hintergrund: die Anlage-1-Mechanik

Die BArtSchV unterscheidet besonders geschützte und streng geschützte Arten. Streng geschützte Arten unterliegen dem strengsten Regime — Besitz nur mit Nachweis legaler Herkunft, Meldepflicht nach § 7 BArtSchV, Kennzeichnungs-Pflicht nach § 13. Daneben existiert die EU-Ebene: EG-VO 338/97 mit Anhängen A, B, C — Anhang A entspricht weitgehend dem strikten CITES Anhang I plus EU-Verschärfung, Anhang B den weniger strikten CITES-Anhang-II-Arten plus weiterer kontrollierter Spezies, Anhang C den Beobachtungs-Arten.

Die Juli-2025-Novelle hat in der Anlage 1 mehrere Änderungs-Komplexe eingeführt. Wichtig: Eine Art kann nach BArtSchV besonders geschützt sein, ohne in CITES gelistet zu sein — und umgekehrt. Halter müssen beide Ebenen parallel prüfen.

Konkrete Neu-Aufnahmen 2025

Die Novelle hat in drei Taxa-Cluster materielle Anpassungen gebracht.

Pantherophis-Subgenus: Mehrere Pantherophis-Taxa, deren taxonomischer Status sich in den letzten Jahren durch DNA-Studien verändert hat, wurden in der Anlage 1 nachgepflegt. Praxis-Folge: Tiere, die unter altem Namen (etwa Elaphe-Synonyme) gehalten wurden, müssen unter aktueller Nomenklatur angemeldet werden. Pantherophis guttatus selbst bleibt unter normalem Halterecht ohne strenge Schutz-Klassifikation, betroffen sind enger gefasste Schwester-Taxa und einige nordmexikanische Populationen.

Phelsuma-Erweiterung: Madagaskar-Taggeckos (Gattung Phelsuma) sind ohnehin in CITES Anhang B umfassend gelistet. Die 2025-Aktualisierung hat innerhalb der Gattung weitere Arten in Anhang A hochgestuft, darunter Phelsuma-Populationen aus küstennahen Verbreitungs-Gebieten, deren Bestände lokal stark eingebrochen sind. Halter dieser Arten brauchen jetzt zwingend EU-Bescheinigungen (sog. „gelbe Scheine”) nach Art. 10 EG-VO 338/97 für innergemeinschaftliche Vermarktung.

Brachypelma-Aufnahmen: Aus der mexikanischen Brachypelma-Gattung sind weitere Vogelspinnen-Arten in CITES Anhang II gehoben worden, was in der EU automatisch Anhang B nach EG-VO 338/97 bedeutet. Brachypelma hamorii (die klassische „Rotknie-Vogelspinne”) war bereits gelistet, neu sind weitere Schwester-Taxa der mexikanischen Pazifik-Küste. Konsequenz für Halter: Herkunfts-Nachweis lückenlos, Bestandsmeldung obligatorisch.

Stichtag 31. März 2026

Für alle Halter, die vor Inkrafttreten der Novelle bereits Tiere der neu aufgenommenen Arten besaßen, gilt eine Übergangsfrist bis 31. März 2026. Bis zu diesem Datum muss eine vollständige Bestandsmeldung beim zuständigen Landratsamt eingegangen sein — relevant ist der Eingangs-Stempel der Behörde, nicht das Datum der Postaufgabe. Wer den Stichtag versäumt, riskiert Ordnungswidrigkeits-Verfahren nach BNatSchG § 69 mit Bußgeld-Rahmen bis 50.000 EUR sowie die Beschlagnahme der Tiere als Ordnungs-Maßnahme.

Die Bestandsmeldung erfolgt nach BArtSchV § 7 Abs. 2. Das Formular ist beim Landratsamt erhältlich oder über das BfN-Portal (Bundesamt für Naturschutz, www.bfn.de) als PDF abrufbar. Folgende Angaben sind pro Tier zu machen:

  • wissenschaftlicher Name (aktuelle Nomenklatur)
  • deutscher Name (soweit gebräuchlich)
  • Anzahl, Geschlecht (soweit bestimmbar)
  • Geburts-/Erwerbsdatum
  • Herkunfts-Nachweis (Züchter-Daten, Importeur, EU-Bescheinigungs-Nummer)
  • Haltungsort (Adresse)
  • Kennzeichnung (Mikrochip-Nummer oder Foto-Dokumentation)

EU-Bescheinigung und Foto-Standards

Für Anhang-A-Arten ist die EU-Bescheinigung („gelber Schein”) nach Art. 10 EG-VO 338/97 zwingend. Sie ist tierbezogen, also pro Individuum auszustellen, und muss bei Verkauf, Tausch oder Zur-Schau-Stellung mitgeführt werden. Beantragt wird sie beim zuständigen Landratsamt unter Vorlage:

  • Herkunfts-Nachweis (Zucht-Bescheinigung des Vorhalters mit Bescheinigungs-Nummer, Import-Dokument, ggf. Beschlagnahme-Dokumente bei Vorgängern)
  • Foto-Dokumentation des Tieres
  • Bescheinigungs-Kette lückenlos rückführbar

Die Foto-Dokumentation unterliegt einem Standard, der von Behörden zunehmend einheitlich erwartet wird. Pflicht-Elemente:

  • Karo-Vorlage: 3 cm × 3 cm-Quadrat (schwarz-weiß alternierend) als Größen-Referenz im Bild — Druckvorlagen kursieren bei den großen Vereinen, einfach laminieren und ins Terrarium legen.
  • Tier in Ruhe-Stellung, vollständig sichtbar.
  • Aufnahme von oben (Dorsal-Ansicht) und seitlich (Lateral-Ansicht), bei Schildkröten zusätzlich Plastron- und Carapax-Ansicht.
  • Scharf, gleichmäßig ausgeleuchtet, keine Reflexe auf Glas.
  • Datum am Bild-Rand (Kamera-EXIF reicht, sichtbares Datum wird empfohlen).

Bei Anhang-A-Arten besteht zudem Kennzeichnungs-Pflicht. Standard ist der Mikrochip-Transponder (ISO 11784/11785, 134,2 kHz), Implantation durch reptilien-spezialisierten Tierarzt. Mikrochip ab einer Körperlänge von 2 cm (gemessen ohne Schwanz bei Echsen, Kopf-Rumpf-Länge bei Schlangen problematisch — hier orientiert sich die Praxis am Körpergewicht ab etwa 50 g). Bei Tieren, die noch zu klein sind, ist die Foto-Dokumentation Interims-Lösung — sobald die Kennzeichnungs-Größe erreicht ist, erfolgt die Nach-Chip-Setzung und das Landratsamt wird mit Chip-Nummer aktualisiert.

Praxis-Ablauf bis Stichtag

Ein realistischer Zeitplan für Halter, die ihre Anlage-1-Tiere noch nicht gemeldet haben:

  1. Bis Mitte Januar 2026: Bestand sichten, Art-Bestimmungen verifizieren (im Zweifel über DGHT-Arbeitskreise oder reptilien-spezialisierten Tierarzt). Aktuelle Nomenklatur prüfen (Reptile Database, Amphibian Species of the World).
  2. Bis Ende Januar: Herkunfts-Nachweise zusammentragen. Bei Tieren aus Vor-Bestand ohne lückenlose Dokumentation: schriftliche Erklärung mit eidesstattlicher Versicherung formulieren, ergänzt durch alle verfügbaren Belege (Kauf-Quittungen, Vereins-Mitgliedslisten alter Börsen, Zeugen-Aussagen).
  3. Bis Mitte Februar: Foto-Dokumentation komplett, Mikrochip-Setzung soweit möglich.
  4. Bis Anfang März: Formular ausgefüllt, Anlagen kopiert, Einschreiben mit Rückschein an Landratsamt.
  5. Bis 31. März: Eingangs-Bestätigung erhalten. Bei Nicht-Eingang nachhaken.

Wer mehrere Bundesländer-Standorte hat (zweite Anlage am Vereins-Heim, Lager-Becken bei Partner), muss bei beiden Landratsämtern melden — die Behörde am Tier-Standort ist zuständig.

Anlauf-Stellen

Für aktuelle Formulare und Nomenklatur-Fragen:

  • BfN (Bundesamt für Naturschutz)www.bfn.de, Bereich Arten- und Biotopschutz, dort BArtSchV-Bestimmungs-Hilfe.
  • WISIA-Online — Datenbank des BfN zur Schutz-Status-Abfrage einzelner Arten.
  • Zuständiges Landratsamt — Untere Naturschutzbehörde, Formular-Ausgabe und Beratung.
  • DGHT-Stadt-Gruppen und Arbeits-Kreise — fachliche Vor-Beratung, oft hilfreich beim Formular-Ausfüllen.

Eine letzte Empfehlung aus der Vereins-Praxis: alle Unterlagen — Bestandsmeldung, EU-Bescheinigungen, Foto-Dokumentationen, Tierarzt-Belege — werden in einer Ordner-Struktur pro Tier-Individuum geführt und bleiben mindestens fünf Jahre über die Haltungs-Dauer hinaus aufbewahrt. Behördliche Nach-Kontrollen sind seit der 2025-Novelle in mehreren Bundesländern bereits angekündigt, und ein sauber geführter Tier-Ordner ist die beste Versicherung gegen Verfahrens-Risiko.


Ressort: Recht